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BGH gegen Haftungserweiterung

In der Begründung zu seinem Beschluss vom 8.2.2010 (II ZR 54/09) hat der Bundesgerichtshof den Willen des Gesetzgebers hervorgehoben, der „eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen“ zum Ausdruck bringe. Durch das „Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins- und Stiftungsvorständen“ vom 28.9.2009 (BGBl. I S. 3161; dazu Schiffer/Pruns, S&S 4/2009, S. 38 f.) habe der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er „die ehrenamtliche Tätigkeit der Bevölkerung für das Gemeinwesen für unabdingbar“ hält.

„Er will sie“, so der BGH, „fördern und hat zu diesem Zweck als Reaktion auf die negativen Folgen der Haftungsrisiken ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände für die Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland mit diesem Gesetz Haftungserleichterungen geschaffen mit dem Ziel, die Haftungsrisiken der Vorstände auf ein zumutbares Maß zu begrenzen“.

In dem Fall selbst ging es um die Frage, ob Vereins- oder Stiftungsvorstände für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des „großwirtschaftlichen“ Vereins oder einer Stiftung haften. Eine eindeutige gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch gibt es nicht. In der Literatur allerdings wird eine solche Haftung mitunter wegen einer „planwidrigen“ Regelungslücke in § 42 Abs. 2 BGB aus einem Analogieschluss zu §§ 64 S. 1 GmbHG, 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG gefolgert (u.a. auch von Werner, S&S 1/2010, S. 46 f.). Dieser Auffassung hat der BGH jetzt eine deutliche Absage erteilt. Die These sei schon widerlegt gewesen, als der Gesetzgeber § 42 Abs. 2 BGB mit entsprechender Begründung unverändert ließ, als er § 15a InsO schuf. Außerdem passe diese Haftung für Masseschmälerungen „ohnehin schwerlich zur Struktur eines Vereins, der anders als GmbH oder Aktiengesellschaft keine Kapitalschutzregeln kennt“. Wegen dieses unauflöslichen Wertungswiderspruchs laufe die „Bejahung einer Analogie zu den gesetzlich geregelten, auf andere Verhältnisse zugeschnittenen Fällen auf eine Rechtsfortbildung contra legem“ hinaus. (17/05/10)

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