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Lohnendes Engagement

Wer sich in seiner Freizeit ehrenamtlich engagiert, kann Verluste aus dieser Tätigkeit mit anderen Einkünften verrechnen – das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (7 K 3121/05). Wichtig: Weil das Finanzamt auf eine Revision verzichtete, ist das Urteil rechtskräftig. Betroffene können sich also auf die Entscheidung berufen, wenn ihnen die Behörde einen Strich durch die Steuerrechnung machen will.

Im Streitfall hatte ein Mannschaftssporttrainer für seinen Nebenjob vom Verein für ein Jahr ein Honorar von 1.500 € erhalten. Den Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 3.376 € gegenüber. Den Verluste von 1.876 € machte der Übungsleiter in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Begründung: Ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten sei nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von seinerzeit 1.848 €überschreiten. Doch die Finanzrichter schlugen sich auf die Seite des Trainers. In der Begründung betonen sie, dass ein solches Engagement im Nebenberuf nicht benachteiligt werden darf. Für Trainer im Hauptjob gibt es dagegen keine Abzugsbeschränkung. Die Entscheidung ist für alle relevant, die sich in ihrer Freizeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke einsetzen. Inzwischen wurde die steuerfreie Pauschale auf 2.100 € erhöht. (22/08/08; Quelle: Capital)

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