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Nicht bei Geldzuwendungen ohne Leistungsaustausch: Umsatzsteuer bei Geld- und Sachsponsoring

Oberfinanzdirektion Magdeburg, Schreiben vom 29.4.2010 (S 7100-97-St 243) Geld- oder Sachleistungen eines Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften

Anders als Spenden werden Zahlungen eines Sponsors meist innerhalb eines Leistungsaustausches erbracht. Regelmäßig sind Einnahmen aus Sponsorships deshalb umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch für Sachleistungen. Wendet ein Unternehmer einer steuerbegünstigten Körperschaft also Geld- oder Sachleistungen zu und erbringt diese im Gegenzug wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen für das Unternehmen, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. Erfolgt die Zuwendung ohne wesentliche Gegenleistung der Körperschaft, liegt eine umsatzsteuerrechtlich irrelevante Spende vor.

Die Umsatzsteuerpflicht entsteht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn ein Unternehmer entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbringt. Für diese Leistungen muss der Unternehmer Umsatzsteuer entrichten, die in der Regel wirtschaftlich auf den Leistungsempfänger abgewälzt wird. Ist der Leistungsempfänger selbst Unternehmer und verwendet er die Leistung im Rahmen seines Unternehmens, so steht ihm unter den Voraussetzungen des § 15 UStG der Abzug der gezahlten Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer zu. Maßgebliches Kriterium ist jeweils der Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Empfänger. Im Gegensatz dazu setzt eine Spende einen echten Zuschuss ohne Gegenleistung voraus.

Zu klären ist jeweils, ob es sich bei einer Geld- oder Sachzuwendung um eine Spende (z.B. echter Zuschuss) oder ein Entgelt für eine Leistung handelt.

Geldzuwendungen ohne Leistungsaustausch
Im Rahmen von Sponsoringverträgen mit einer steuerbegünstigten Organisation fehlt es regelmäßig an einem Leistungsaustausch, wenn der Zuwendungsgeber Geld für gemeinnützige Zwecke zahlt. Zu diesem Zweck werden im Vorfeld die Modalitäten der Auszahlung und sachgerechten Verwendung der Fördermittel vereinbart. Gleichzeitig wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Öffentlichkeit auf diese Förderung und die dadurch erfolgte Zweckverwirklichung hinzuweisen („Danke sagen“). Dieser Hinweis unterscheidet sich von üblichen Werbeleistungen erheblich. Er ist von nur geringer Intensität (bloße öffentliche Nennung und Ehrung des Spenders). Er ist nicht auf Wiederholung angelegt, weil er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft. Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an keinem Werbemarkt, weil die Werbeleistung in einem deutlichen Missverhältnis zur “Gegenleistung” steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Zuwendungsgebers nicht denkbar ist. Abweichend von bisher teilweise in der Literatur und der Finanzverwaltung vertretenen Auffassungen handelt es sich um keine Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Sind die Einnahmen dem ideellen Bereich zuzurechnen, darf keine Rechnung ausgestellt werden.

Geldzuwendungen des Sponsors als Leistungsaustausch
Erbringt die Organisation wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen an den Sponsor (z. B. Trikot- oder Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen ö. Ä.) zur Erzielung von Einnahmen, werden diese regelmäßig im Rahmen eines nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht und unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (19 ). Die steuerbegünstigte Organisation ist grundsätzlich verpflichtet, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Gewährt ein Verein dem Sponsor neben den Werbeleistungen auch Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (z. B. Theatervorführung, Konzert- oder Sportveranstaltung des Vereins als Zweckbetrieb), ist die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors entsprechend zu besteuern (7). In diesen Fällen muss durch eine sachgerechte Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab ermittelt werden, nach dem das Gesamtentgelt aufzuteilen ist.

Sachzuwendungen
Besteht die Gegenleistung des Sponsors nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, gilt für die Umsatzbesteuerung das Gleiche wie für Geldzahlungen. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung ist grundsätzlich der Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, muss er geschätzt werden. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Aufwendungen sein, die dem Sponsor für die Leistung entstanden sind. Der Sponsor und die steuerbegünstigte Körperschaft sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Während eine Zuordnung zum ideellen Bereich den Vorsteuerabzug ausschließt, ist bei einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung der Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig.

Beispiel: Das Unternehmen A stellt einem gemeinnützigen Luftsportverein Freiluft-Ballons mit dem Firmenlogo zur Nutzung für Sport- und Aktionsfahrten zur Verfügung und übernimmt die Betriebs- und Unterhaltungskosten. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Verein, dem Unternehmen eine bestimmte Anzahl an Mitfahrplätzen zur Verfügung zu stellen und eine Mindestanzahl von Fahrten in dessen Interessengebiet durchzuführen. Der Verein soll mit den Fahrten ein Medienecho erzielen und dem Unternehmen darüber berichten.

Der Verein erbringt Werbeleistungen gegen Entgelt in Form tauschähnlicher Umsätze. Das Entgelt für die Werbeleistung besteht in der Überlassung von fahrbereiten Ballons zur Nutzung. Die Werbeleistungen werden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, weil der Verein an der Werbemaßnahme aktiv mitwirkt. Die sonstige Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

Mehr zum Thema in Stiftung&Sponsoring 4/2010 (erscheint am 15.08.2010)

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