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Welterbe Zollverein: Fotografieren verboten?
Fotografieren auf dem Gelände des UNESCO-Welterbes Zollverein kann teuer werden. Die zuständige Stiftung Zollverein verschickt hohe Rechnungen an Fotografen, die Bilder der weltberühmten Zeche kommerziell verwenden. In einem konkreten Fall wurde ein Fotojournalist allein für die Veröffentlichung von Bildern auf seiner Webseite belangt. 310 € kostet die Jahreslizenz für jeden Schnappschuss. Wird die Fotografie bei einer öffentlichen Veranstaltung gezeigt, fallen sogar € Euro pro gemachtem Bild an.

Foto: Thomas Willemsen / Stiftung Zollverein
Während der DJV die Panoramafreiheit missachtet sieht, weist man bei der Stiftung Zollverein die Anschuldigungen zurück und spricht von einem Einzelfall. “Das private Fotografieren ist und bleibt ohne Fotogenehmigung erlaubt”, meint Ute Durchholz, Sprecherin der Stiftung Zollverein dem Westdeutschen Rundfunk.
Fotografen, die das auf dem Gelände geschossene Material für redaktionelle Zwecke verwenden bzw. sich inhaltlich mit dem Welterbe auseinandersetzen, können ebenfalls mit einer kostenfreien Genehmigung rechnen. Dies gelte auch für kommerziell vertriebene Produkte wie Fotoserien oder Bildbände, versichert Durchholz. Kostenpflichtig seien allerdings kommerziell verwertbare Aufnahmen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Zollverein stehen, wie die Nutzung von Bildmaterial als Werbesujets.
Den Vorwurf der missachteten Panoramafreiheit weist die Stiftung indes vehement zurück. Bilder, die außerhalb des Geländes ohne Hilfsmittel wie Leitern aufgenommen werden, dürfen ausnahmslos genutzt werden, so der Zollverein. Auf dem Gelände des Welterbes gelte hingegen das Hausrecht, das ein schriftliche Genehmigung bei nicht privat genutzten Foto-, Ton- und Filmaufnahmen vorsieht.
Ob der Zollverein mit dieser Ansicht auch vor dem Gesetz erfolgreich wäre, ist allerdings zweifelhaft. Erst im Februar dieses Jahres konnten Fotografen das Recht durchsetzen, auf dem Gelände des Schlosses Sanssouci unentgeltlich auch gewerblich fotografieren zu dürfen (wir berichteten). Das Oberlandesgericht Brandenburg begründete das Urteil dahingehend, dass die Anlage der Öffentlichkeit offen stehe und daher das Fotografieren auch zu gewerblichen Zwecken geduldet werden muss. (22/07/10; Quellen: WDR, dpa, Stiftung Zollverein)



