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Bewirtung keine Nebenleistung zur steuerfreien Theaterleistung
Beschluss vom 7.12.2009, XI B 52/09
Die Abgabe von Speisen und Getränken anlässlich einer Theateraufführung ist keine mit der Theaterleistung üblicherweise verbundene Nebenleistung und daher nicht gem. § 4 Nr. 20a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Der BFH bestätigt und konkretisiert mit diesem Beschluss seine ständige Rechtsprechung zu dieser Frage.
Gem. § 4 Nr. 20a UStG sind Umsätze der Theater des Bundes, der Länder und der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände von der USt befreit. Gleiches gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen, die, nachgewiesen durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Umfasst sind die Umsätze eines Theaters aus typischen Theaterleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen. Die Vorschrift ist unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der im Streitzeitpunkt geltenden sechsten Richtlinie 77/388/EWG auszulegen. Danach können bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder sonstigen entsprechend anerkannten Einrichtungen von der Steuer befreit werden. Ausgeschlossen ist diese Steuerbefreiung, wenn die Dienstleistungen oder die Lieferung von Gegenständen zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen dazu bestimmt sind, zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.
Nach Feststellung des BFH ist eine Leistung nur dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist in diesem Sinne zur Durchführung der Theatervorstellung nicht unerlässlich, auch wenn sie nach heutigen Anforderungen üblich ist und von den Besuchern einer Theatervorstellung erwartet wird. Sie dient vielmehr auch dazu, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und steht darüber hinaus im unmittelbaren Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen wie Gaststätten und Restaurants. Der BFH betont in diesem Zusammenhang, dass es der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität erfordere, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, nicht unterschiedlich zu behandeln. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Speisen und Getränke nur an Theaterbesucher abgegeben werden. Das Theater sei hier so zu behandeln wie jeder andere Gaststättenbetreiber. (15/04/10)



