Recht & Steuern
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Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Bürgerbusvereine
OFD Rheinland, Verfügung vom 14.2.2011, S 0171 – 2011/0004
Bürgerbusvereine sowie Körperschaften mit vergleichbarer Zielsetzung sind nicht gemeinnützig. Es wird nach Erörterung auf Bundesebene einheitlich davon ausgegangen, dass Einrichtungen, deren Zweck die Durchführung von Personennahverkehr im ländlichen Raum ist, keine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können. Das Anbieten von Beförderungsleistungen ist kein gemeinnütziger Zweck i.S.v. § 52 Abs. 2 AO.
Es dient in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken und steht im Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben. Es liegt kein selbstloses Handeln i.S.v. § 55 AO vor.
In allen Fällen, in denen Vereine die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen bzw. beantragt haben, ist diese spätestens ab dem 1.1.2011 zu beenden bzw. nicht zu gewähren. (08/04/11)
Quelle: Evelyn Manteuffel, RAin, Deutsches Stiftungszentrum GmbH im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft



